Die Satzung

des Vereins der Familien-Hunde-Schule e.v.

 

A Allgemeiner Teil

 

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Familien-Hunde-Schule“, im Folgenden „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in ­­16341 Panketal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

 

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Zweck

(1) Der Verein ist ein Hundesportverein, der den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Hundesports beinhaltet (§52 Absatz 2 der Abgabenordnung).

Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit, anderen Hundesportvereinen sowie allen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundesports.

(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3) Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:

a) die Festlegung und Einhaltung der Zuchtordnung,

b) Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneter Zuchttiere und durch Zuchtberatung durch geschulte Zuchtwarte.

c) Beachtung und Durchsetzung der geltenden Gesetze und Verordnungen in den Belangen des Tierschutzes.

d) Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.

e) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere über den verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

f) Förderung des allgemeinen Interesses am Dialog zwischen Hundehalter und Nicht-Hundehaltern.

 

§4 Aufbau

(1)Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

§5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

 

§7 Bindungswirkung

(1) Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend.

B Mitgliedschaft

 

§8 Allgemeines über Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede(r) Freund(in) des Hundesports werden, insofern er/sie die Aufnahmebedingungen erfüllt.

(2) Die Aufnahmebedingungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller auf Mitgliedschaft Hundebesitzer ist. Er muss Volljährig sein, d.h. mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss mindestens 2 Kurse der Familien-Hunde-Schule belegt haben oder den BHV-Hundeführerschein in der Familien-Hunde-Schule erfolgreich absolviert haben.

 

§9 Antrag auf Mitgliedschaft und Einspruch

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.

 

§10 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Antragstellers auf Mitgliedschaft.

(2) Mit erfolgter Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins an.

 

§11 Ausschluss von der Mitgliedschaft

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos

(1) Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in ehelicher, eheähnlicher oder Wohngemeinschaft leben. Sowie Personen die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben bzw. denen das Halten von Tieren untersagt wurde.

(2) Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, erlöscht die Mitgliedschaft durch Ausschluss.

 

§12 Beiträge und Gebühren

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die sonstigen Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt.

(2) Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind an den Verein in monetärer Form zu entrichten.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist von dem beitragspflichtigen Mitglied spätestens am 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres unaufgefordert zu entrichten.

Die Mitgliedsbeiträge staffeln sich nach Hauptmitgliedern und Familienmitgliedern eines Hauptmitglieds.

(4) Aufnahmegebühren und sich aus der Satzung und den Ordnungen des Vereins ergebende sonstige finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes sind sofort bei Eintritt des jeweiligen Ereignisses fällig.

 

§13 Ruhen der Mitgliedschaft

Solange ein Mitglied mit seinen geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist, ruht seine Mitgliedschaft. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei

Anspruch auf Leistungen des Vereins.

 

 

§14 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

(1) Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod

Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

(2) Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und vom jeweiligen Mitglied an den Vorstand des Vereins zu richten.

b) Entscheidend als Tag des Eingangs einer Austrittserklärung ist der 30. September eines jeden Jahres.

(3) Erlöschen durch Ausschluss, aufgrund von Zahlungsrückständen

Kommt das Mitglied nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages (siehe §12, Abs.3), d.h. spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Geschäftsjahres, seinen geldlichen Verpflichtungen nach, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

(4) Erlöschen durch Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt.

a) Ein Ausschluss kann insbesondere - aber nicht ausschließlich - erfolgen bei:

aa) Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sowie gegen die vom Gesetzgeber und/oder Verein ergänzend erlassenen Gesetze, Bestimmungen und Ordnungen.

ab) schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung.

ac) Bei Meldung falscher Angaben zur Eintragung in vereinsamtliche Papiere, bei Täuschungen auf Sport- und Leistungsveranstaltungen.

ad) unsportlichem, unkameradschaftlichem und vereinswidrigen Verhalten, insbesondere - aber nicht nur - auf Veranstaltungen; hierzu gehören u.a. unsachliches Verhalten in Wort, Schrift oder Handlung gegenüber einem Amtsträger, einem Trainer der Familien-Hunde-Schule, Beleidigungen oder haltlose Verdächtigungen eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens, das öffentliche In- Frage -stellen von Beschlüssen der Vereinsorgane.

 

§15 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

(1) Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen der Familien-Hunde-Schule in Anspruch zu nehmen und an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dabei hat bei der Nutzung der Einrichtungen der Familien-Hunde-Schule stets die Familien-Hunde-Schule Liebig den Vorrang.

b) Die Mitglieder erhalten 50 Prozent Rabatt auf alle Dienstleistungen der Familien-Hunde-Schule.

c) Jedes Hauptmitglied erhält einen Schlüssel vom Hundeplatz der Familien-Hunde-Schule, um diesen wie in §1, Abs.1 a) beschrieben, zu nutzen.

(2) Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) jeweils 10 Aufbaustunden pro Geschäftsjahr im Verein zu leisten.

b) die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung sowie in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere - aber nicht nur - die Beschlüsse der Organe zu befolgen.

c) Beschwerden und Beschuldigungen irgendwelcher Art, die sich gegen Vereinsmitglieder richten, niemals bei Veranstaltungen oder öffentlichen Versammlungen zu erwähnen und vertraulich zur Kenntnis gegebene Akten und Mitteilungen geheim zu halten.

c) Adressänderungen unverzüglich dem Verein schriftlich zu melden.

d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich zu erfüllen.

e) sich jederzeit sportlich und kameradschaftlich zu verhalten.

 

 

C Mitgliederversammlung

 

§16 Allgemeines zur Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Nur die in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder sind stimmberechtigt.

 

§17 Einberufung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

(2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Einberufung hat einen Monat vor dem Termin schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung sowie des Namens und der Amtsbezeichnung des Einberufenden zu erfolgen.

 

§18 Anträge

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Solche Anträge müssen zwei Wochen,

satzungsändernde Anträge mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag die Dringlichkeit bejaht.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung und/oder der ergänzenden Ordnungen müssen den genauen Wortlaut der beantragten Änderung enthalten.

(3) Anträge auf Änderung der Tagesordnung unterliegen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§19 Leitung und Durchführung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann sich von einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.

 

§20 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes.

b) Entlastung des Vorstandes.

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und anderer Funktionsträger wenn notwendig.

d) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und Änderungen der die Satzung ergänzenden Ordnungen.

e) Beschlussfassung über an sie gerichtete Anträge.

f) Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren.

 

 

§21 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(4) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt geheim.

 

§22 Protokoll der Mitgliederversammlung

(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung beinhaltet Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des/der Versammlungsleiter(s) und des Protokollführers, die Namen der Teilnehmer

(Anwesenheitsliste).

Bei Wahlen sowie bei Beschlussfassungen ist über die Art der Abstimmung, die Stimmverteilung und das Abstimmungsergebnis zu berichten.

Unter Berücksichtigung der Tagesordnung sind die gestellten Anträge aufzuführen und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Das Protokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung vom Protokollführer unterzeichnet dem 1. Vorsitzenden zuzustellen. Dieser stellt das Protokoll binnen weiterer 14 Tage dem Vorstand zur Verfügung.

 

§23 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der 1. Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

 

D Der Vorstand

 

§24 Der Vorstand

(1) Der gesetzliche Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden,

b) 2. Vorsitzenden,

c) der Kassenwart.

(2) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§26(2) BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.

(3) Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis jedoch nur dann seine Vertretungsmacht gebrauchen, wenn der 1. Vorsitzende des Vereins tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Buchführung,

e) die Erstellung des Jahresberichts,

f) die Vorbereitung und

g) die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren

gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

 

 

E Geschäftliche Regelungen

 

§25 Finanzen

(1) Die vom Verein vereinnahmten Gelder und vorliegenden Vermögenswerte werden vom Kassenwart verwaltet. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

 

§ 26 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die

Dauer von drei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische

Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der

nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

F Disziplinarangelegenheiten

 

§28 Vereinsstrafen

(1) Allgemeines

Ein Mitglied, welches sich einer der in dieser Satzung genannten Verfehlungen zuschulden kommen lässt oder in anderer Weise gegen die Bestimmungen der Satzung und/oder der

Ordnungen des Vereins verstößt, kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.

(2) Ordnungs- und Disziplinarstrafen

a) Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens können folgende Ordnungsstrafen verhängt werden: Verwarnung und einfacher Verweis.

b) Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens können alle Ordnungsstrafen dieser Satzung, darüber hinaus folgende Disziplinarstrafen verhängt werden: Strenger Verweis auf Zeit, strenger Verweis, befristeter Ausschluss, Ausschluss, Ausstellungsverbot, Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre.

(3) Das Ordnungswidrigkeitsverfahren und das Disziplinverfahren

a) Der Vorstand wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Anträge können nur schriftlich an den 1. Vorsitzenden gestellt werden, sie sind zu begründen.

b) Der 1. Vorsitzende führt das Ordnungswidrigkeitsverfahren/Disziplinverfahren durch.

c) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe/Disziplinstrafe ist dem Betroffenen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.

d) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein bekannt zu geben.

e) Dem Betroffenen können die Verfahrenskosten in nachgewiesener Höhe auferlegt werden. Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Antrag auf Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens/Disziplinverfahrens offensichtlich unbegründet war und lediglich dazu diente, den Betroffenen zu diskreditieren, so können die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten dem Antragsteller des offensichtlich unbegründeten Antrags auferlegt werden.

(4) Vorläufige Maßnahmen

a) In Fällen von besonders schweren Verstößen gegen die Satzung und/oder Ordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahr in Verzug, insbesondere - aber nicht nur - wenn dem Verein nachhaltig

ein Verlust des Ansehens in der Öffentlichkeit droht, kann der 1. Vorsitzende in Absprache mit dem 2. Vorsitzenden für die Dauer des Verfahrens vorläufige Maßnahmen zur Schadensabwehr anordnen.

b) Als vorläufige Maßnahmen kommen alle Disziplinarmaßnahmen, sowie das Verbot, in der Öffentlichkeit als Mitglied oder Amtsträger des Vereins aufzutreten, in Betracht.

c) Gegen diese vorläufigen Maßnahmen ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben.

 

G Übergangs- und Schluss- Bestimmungen

 

§29 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

(2) Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende hat eine besondere Mitgliederversammlung spätestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Prazsky Krysarik Verein e.V.“, welcher im Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Registernummer VR 5670 eingetragen ist und vom Finanzamt als steuerbegünstigt und besonders förderungswürdig anerkannt wurde. Dieser hat das an ihn fallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§30 Liquidation

(1) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, hat dieser die laufenden Geschäfte abzuschließen.

(2) Der gesetzliche Vorstand führt im Anschluss die Liquidation unter Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Vereinsrechts des BGB durch und verwendet ein sich dabei ergebendes Reinvermögen für steuerbegünstigte Zwecke; Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§31 Verlust der Rechtsfähigkeit, Insolvenz

(1) Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der gesetzliche Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.